Allgemeine Einkaufsbedingungen der WÄCHTER Packautomatik GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der WÄCHTER Packautomatik GmbH & Co. KG gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen für Lieferanten erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung einer Geschäftsbeziehung getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem für unseren Geschäftssitz geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Haager Übereinkommens über das auf internationale Kaufverträge anwendbare Recht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme der Bestellung innerhalb von zwei Wochen schriftlich durch eine verbindliche Auftragsbestätigung zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben.

 

§ 3 Preise

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein. Rangierkosten, Rollgeld u. ä. gehen zu Lasten des Lieferanten. Ist abweichend davon vereinbart, dass uns Verpackung in Rechnung gestellt wird, ist der Lieferant verpflichtet, sie zum berechneten Preis zurückzunehmen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist – soweit anwendbar – im angegebenen Preis nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen.
3. Sämtliche Rechnungen sind zweifach an die Bestelladresse zu richten. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen nicht Einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag maßgeblich, an dem wir den Zahlungsauftrag an unsere Bank erteilen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Vorfristige Lieferungen, Teillieferungen und Mengenabweichungen sind nur zulässig nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei vorfristigen Lieferungen, Teillieferungen und Überlieferungen sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung kostenfrei zu verweigern.
4. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Vertragspreises; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente – Artikel-Nummer - Anlieferungsmodalitäten und -zeiten

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Ware reist auf Kosten und Risiko des Lieferanten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Versandpapieren und Liefer-scheinen unsere Bestell-Nr., die Bestellpos.-Nr., das Bestelldatum und unsere Artikel-Nr. anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, auf dem Lieferschein die Anzahl der Packstücke, die Packstück-Nr., das Packstückgewicht und das Sendungsgewicht anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
3. Jeder Sendung ist der Lieferschein beizulegen. Der Lieferschein ist bei geschlossenen Großsendungen den Versandpapieren, bei Sendungen mit mehreren Behältnissen einem dieser Behältnisse, das entsprechend zu kennzeichnen ist, beizugeben.
4. Soweit für den bestellten Artikel ein Sicherheitsdatenblatt gem. CLP-/REACH-Verordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen ist, hat der Lieferant dieses Sicherheitsdatenblatt bei Erstbestellung den Lieferpapieren und der Rechnung beizulegen. Er ist ferner verpflichtet, uns bei Änderung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes die aktualisierte Version unverzüglich zu übersenden. Soweit bestellte Artikel nach Klassifizierung durch den Hersteller/Lieferanten der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) unterliegen, sind alle vorgeschriebenen Informationen auf den Produkten und den entsprechenden Versanddokumenten anzubringen. Weiterhin ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Versandstücke als auch der zulässige Transport sicherzustellen.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen und Materialzertifikate – insbesondere gemäß EN 10204 – den Lieferpapieren beizulegen.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche technische Dokumentationen wie Betriebsanleitungen, CE-Konformitätserklärungen, Risikobeurteilungen und Schaltpläne in deutscher Sprache beizulegen.
7. Anlieferungen können nur innerhalb unserer Anlieferungszeiten erfolgen, die ggf. vorab zu erfragen sind.

 

§ 6 Mängeluntersuchung – Sachmangelhaftung

1. Wir prüfen nach Wareneingang die gelieferte Menge, Artikelbezeichnung und offensichtliche Schäden im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB). Ferner werden die Produkte hin-sichtlich äußerlich erkennbarer Transportschäden überprüft. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, werden wir dies innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten anzeigen. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigepflichten.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang
4. Sofern vereinbart oder handelsüblich, erfolgt eine Abnahmeprüfung durch den Besteller vor Versand. Die Lieferung gilt erst nach erfolgreicher Abnahme als erbracht.
5. Der Lieferant garantiert die Ersatzteilverfügbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab letzter Lieferung. Bei bevorstehender Abkündigung hat er den Besteller rechtzeitig zu informieren und ein Letztbestellangebot zu unterbreiten.
6. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung Audits beim Lieferanten zur Sicherstellung unserer Qualitätsanforderungen durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik zu unterhalten und auf Verlangen entsprechende Nachweise (z. B. ISO-Zertifikate) vorzulegen.

 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB so-wie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Rückrufmaßnahmen, die ganz oder teilweise auf fehlerhafte vom Lieferanten gelieferte Produkte zurückzuführen sind, ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

§ 8 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt.
5. Lieferungen, die Software oder firmwarebasierte Steuerungselemente enthalten, müssen unter vollständiger Offenlegung verwendeter Lizenzmodelle, Quellcodes (sofern vereinbart) und Updatefähigkeit erfolgen. Der Einsatz von Open-Source-Software bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung – Geheimhaltung

1. Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt, werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Wir sind berechtigt, die Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern.
2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Prototypen und sonstige Informationen streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung zu verwenden und Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der WÄCHTER Packautomatik GmbH & Co. KG offenzulegen.
Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren, soweit nicht zuvor die Informationen ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt geworden sind oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen.
5. Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt der Lieferant für die inhaltliche Richtigkeit seiner Konstruktionsunterlagen verantwortlich, auch wenn diese durch uns geprüft oder freigegeben wurden.

 

§ 10 Datenschutz

Wir speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten unserer Geschäftspartner ausschließlich zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und gemäß geltendem Datenschutzrecht. Dazu setzen wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.
Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im Hinblick auf Art. 24 DSGVO sowie Art. 32 DSGVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt der Datenschutzerklärung. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetpräsenz unter www.waechter-packautomatik.de/footernavigation-1/datenschutz. Jeder Geschäftspartner ist als Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der jeweils in seinem Land gültigen Datenschutzgesetzgebung verantwortlich.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Paderborn; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unsere in der Bestellung angegebene Anlieferstelle Erfüllungsort.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Stand: September 2025