I. Geltungsbereich

Für Lieferverträge und alle Vereinbarungen und Zahlungsbedingungen liegen stets die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Der gesamte Verkauf unserer Erzeugnisse und Waren unterliegt in jedem Falle diesen Bedingungen, insbesondere im Falle der Weiterveräußerung gemäß Abs. X.

 

II. Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Bestellung gilt erst dann als vorgenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich. Telegrafische, fernschriftliche, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch Abmachungen jeglicher Art mit unseren Vertretern oder Beauftragten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts‑ und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Ein Auftrag über Spezialmaschinen und Sonderanfertigungen wird hinsichtlich technischer Einzelheiten so ausgeführt, daß die Maschine bzw. Sonderanfertigung den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Die Gestaltung und Änderung technischer Einzelheiten unterliegen bis zur Auslieferung unserer alleinigen freien Entscheidung. Spätere Einreden, Änderungen und Zusätze sind unwirksam.
4. Sind Vereinbarungen hinsichtlich Qualität und Güte der Verpackungsmittel, mit denen Verpackungsmaschinen und Verpackungsgeräte arbeiten, nicht getroffen worden, wird der Lieferungsgegenstand so hergestellt, daß er mit Verpackungsmitteln unserer Wahl arbeitet.

 

III. Umfang der Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung gelten die Bedingungen wie unter II 1.
2. Für alles elektronische Zubehör gelten die Lieferungsbedingungen des Zentralverbandes der deutschen Elektroindustrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, (Siehe auch IX Abs. 5). Ein von uns angenommener Auftrag über Spezialmaschinen, Sondermaschinen und dergl. kann nur annulliert werden, wenn nach unserer Zustimmung die bis dahin angelaufenen Fertigungs‑ und Verwaltungskosten sowie eine angemessene verlorengegangene Gewinnmarge bezahlt wird. Erfolgen unklare oder falsche Bestellungen, werden außer den entsprechenden Kosten für den Hin‑ und Hertransport und Verpackung auch noch 15 % des Rechnungsbetrages für Verwaltungskosten berechnet.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, diejenigen Erzeugnisse und Waren auf dem Werk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Abnahmekosten trägt der Käufer. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Im Übrigen ist der Käufer berechtigt, die Abnahme auf dem Werk insoweit vorzunehmen, als sie sich auf die Feststellung der äußeren Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit erstreckt, d.h. ohne daß die Erzeugnisse auseinander genommen werden dürfen.
2. Auf unseren besonderen Abruf ist ausreichendes Versuchsmaterial kostenlos und spesenfrei vor Abnahme zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bereits gelieferter Anlagen. Energie und Sonstiges kann nicht berechnet werden.

 

V. Preis

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung.
2. Ändern sich die Gestehungskosten nach Auftragsannahme durch Materialpreiserhöhung, Lohnerhöhungen oder Verteuerungen anderer zur Herstellung notwendiger Lieferungen oder Leistungen, wird der am Tage der Lieferung gültige Preis berechnet. Eine Anzeige erfolgt nicht.
3. Die Preise sind nur für den im Angebot angegebenen Verwendungsort gültig. Mittelbare oder unmittelbare Weiterveräußerung oder Ausfuhr ohne unser Einverständnis berechtigen uns zur Erhebung eines Aufschlages von 30 % des Kaufpreises.
4. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertage gültigen Preise. Preisangaben in Listen und Katalogen bedürfen  unserer ausdrücklichen Bestätigung.
5. Bei Teillieferungen wird jede Sendung besonders berechnet.
6. Die Verpackung, die vom Kunden im Detail vorgeschrieben werden muss, wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Erfolgt keine Vorschrift hinsichtlich der Verpackung, werden die Erzeugnisse entweder unverpackt oder die Waren nach handelsüblicher Weise verpackt und versandt.

 

VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise werden in EURO gestellt.
2. Die Zahlungen sind in bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.
3. Für Maschinen, die eine lange Vorbereitungszeit oder Fertigungszeit erfordern, ist eine Teilzahlung bei Bestellung, Restzahlung gemäß getroffener Vereinbarung zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet.
4. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschrift für Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen bzw. soweit unsere Bedingungen in § II erfüllt sind. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, daß der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten.
6. Bei Spezialmaschinen und Sonderanfertigungen wird 1/3 des Rechnungsbetrages als Vorauszahlung gefordert. Restzahlung nach Vereinbarung.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

VII. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten des Auftrages klargestellt sind und die vereinbarten Anzahlungen geleistet sind.
2. Die vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich.
3. Unvorherzusehende Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen im eigenen Werk oder dem eines Unterlieferanten, Verzögerung in der Beförderung, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, Mobilmachung, Naturkatastrophen, verlängern die Lieferzeit angemessen oder berechtigen ‑ bei Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen ‑ den Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Entschädigungsansprüche wegen verzögerter oder nicht  erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen.
5. Der Käufer darf Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.

 

VIII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung sowie fob‑ und cif‑Ge­schäfte vereinbart wurden und (oder) der Lieferer andere Versendungs‑ und Versicherungskosten oder die Aufstellung der Lieferung übernimmt.
2. Versicherungen, beim Gefahrenübergang gegen Risiko beim Beladen, für Transportschäden (usw.) werden von uns auch nicht im Auftrag für Dritte abgeschlossen.
3. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach Abschnitt IX entgegenzunehmen.
4. Versandweg, Beförderung und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Bei Abholung mit dem Lastwagen ist die Abholung rechtzeitig mit uns zu vereinbaren; wir behalten uns vor, entstehende Mehrkosten zu berechnen. Für Wartezeiten haften wir nicht.
5. Bei Versand auf dem Wasserwege ist der Käufer dafür verantwortlich, daß die Um‑ oder Ausladung in dem Hafen, in dem wir die Ware dem Käufer zu übergeben haben, ohne Zeitverlust erfolgen kann. Im Falle von Beschädigungen, Fehlmeldungen, Fehlgewichten und sonstigen Verlusten ist es Sache des Käufers, diese sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen festzustellen, bei der Bahn oder dem Verkehrsunternehmen geltend zu machen sowie dies bescheinigen zu lassen. Zusagen für die Beförderung auf dem Wasserwege verstehen sich unter Vorbehalt offener Schifffahrt.
6. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk gelieferte zu berechnen; das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung.

 

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich der nach billigem Ermessen unterliegenden Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von drei Monaten) seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes ‑ wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung ‑ unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
3. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich, genau beschrieben, schriftlich zu melden.
4. Die bemängelten Teile sind dem Lieferer auf Verlangen frachtfrei zuzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
5. Für Materialmangel haftet der Lieferer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung von Haftungsansprüchen, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
6. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, ebenso für solche, die als Folge von unsachgemäßer Verwendung, Bedienung, Behandlung, Beanspruchung, Wartung, Ausbesserung entstanden sind.
7. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
8. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftigen Forderungen unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, wobei er die Bezahlung der Prämien nachzuweisen hat sowie die Forderung aus dem Versicherungsvertrag an das Lieferwerk abzutreten ist.
3. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
4. Be‑ und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum nach § 950 BGB untergeht. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten; er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
6. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns ab, gleichviel, ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, verarbeitet oder unverarbeitet zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes unserer mitverarbeiteten Vorbehaltsware.
7. Auf unser Verlangen gibt der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.

 

XI. Bearbeitung

Soweit der Besteller Liefervorschriften macht, trägt er die Verantwortung dafür, daß zu bearbeitende Stücke normale Konstruktion, Beschaffenheit und normale Werkstoffwerte aufweisen. Bezieht sich der Bearbeitungsauftrag auf Stücke, die der Besteller zur Verfügung stellt, so hat er die Stücke kostenfrei anzuliefern; die Stücke dürfen nicht mit harten Stellen oder sonstigen die Bearbeitung verteuernden Fehlern behaftet sein; Mehrkosten für Bearbeitung und unbrauchbar gewordenes Werkzeug gehen zu seinen Lasten. Erweisen sich angelieferte Teile während der Bearbeitung als unbrauchbar, so haben wir Anspruch auf Kostenersatz. Wird ein angeliefertes Stück durch Bearbeitungsfehler unverwendbar, so sind wir zur Bearbeitung eines Ersatzstückes im Umfange der ursprünglichen Bestellung bereit. Zur Lieferung eines Ersatzstückes sind wir nicht verpflichtet; unsere Preise enthalten keinen Wagniszuschlag. Anfallende Späne gehen in unser Eigentum über. Wir bemühen uns, die Arbeit sorgfältig und sachgemäß auszuführen. Unsere Gewährleistung geht nicht über die Höhe des Auftragswertes hinaus.

 

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung sind ausschließlich deutsches Recht und Sprache maßgebend.

 

XIII. Schutzrechte Dritter

Bei Aufträgen auf Erzeugnisse, deren Konstruktions‑ und Zusammensetzungsmerkmale uns der Käufer vorschreibt, trägt der Käufer die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; der Käufer entlastet uns im Falle einer Inanspruchnahme.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferwerkes. Es gilt das Deutsche Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist Paderborn. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.